KERNSATZ der Richtlinie vorab......
Sämtliche Stäbe, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden, dauerhaft dort verbleiben, wie z.B. PIERCINGS, dürfen eine wöchentliche Nickelfreisetzungsrate von 0,2 μg pro cm2 nicht überschreiten.
DEMNACH SIND GEGENSTÄNDE, DIE NUR "ZEITWEISE" EINGEFÜHRT WERDEN, UND SCHLEIMHÄUTE TANGIEREN, WEIT UNPROBLEMATISCHER ZU BEWERTEN. VOR ALLEM WEIL DEREN ABGABE WEIT UNTER DER FESTGESETZTEN MARKE IST.
Nickeldirektive
Europäische Richtlinie 1994 / 27 / EG
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 94 / 27 / EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 hat die Politik unlängst auf das epidemische Ausmaß der Nickelallergieproblematik reagiert. Kernpunkt dieser sogenannten „Nickeldirektive“ ist eine Verwendungsbeschränkung für Nickel sowie andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Gemäß der Verordnung dürfen nickelhaltige Erzeugnisse, die für einen unmittelbaren oder längeren Hautkontakt vorgesehen sind, eine wöchentliche Nickelfreisetzungsrate von maximal 0,5 µg Nickel pro cm2 nicht mehr überschreiten.
Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV, Richtlinie 2004 / 96 / EG
Die Richtlinie 2004 / 96 / EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2004 passte die zuvor geltenden gesetzlichen Beschränkungen für das Inverkehrbringen und Verwenden von Nickel in körpernahen Erzeugnissen an den gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand an.
REACH-Verordnung
Verordnung (EG) 1907 / 2006, Anhang XVII, Eintrag 27
JustitiaDie Europäische Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006) dient der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe wie beispielsweise Nickel (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Die 2007 in Kraft getretene Regelung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Umwelt sicherstellen. Grundsatz der Verordnung ist, dass Hersteller, Importeure und Händler die Verantwortung für die von ihnen produzierten und vertriebenen Chemikalien übernehmen. Überschreitet etwa eine außerhalb der EU gefertigte Ware die zulässige Nickellässigkeit, ist der Importeur voll haftbar, sofern er das Erzeugnis innerhalb der EU in den Verkehr bringt. Dies gilt auch dann, wenn nickelfreie Ware bestellt, aber nickelhaltige Produkte geliefert wurden.
Konkrete Beschränkungsbedingungen für nickelhaltige Erzeugnisse werden in Anhang XVII, Eintrag 27, der REACH-Verordnung definiert. Demnach dürfen sämtliche Stäbe, die in durchstochene Körperteile (z. B. Ohren, Bauchnabel) eingeführt werden, eine wöchentliche Nickelfreisetzungsrate von 0,2 μg pro cm2 nicht überschreiten. Das Migrationslimit für Erzeugnisse, die für einen unmittelbaren und langfristigen Hautkontakt bestimmt sind (Schmuck, Accessoires, Verschlüsse etc.), ist dagegen auf maximal 0,5 μg pro cm2 und Woche begrenzt. Beschichtungen, die eine Nickelfreisetzung oberhalb dieses Grenzwertes verhindern, müssen eine Haltbarkeit von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung aufweisen. Erfüllen Erzeugnisse diese Bedingungen nicht, dürfen Sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Getestet wird auf Basis der vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Prüfnormen (siehe DIN EN 1811 und EN 16128).
KERNSATZ der Richtlinie auf den Punkt gebracht
Sämtliche Stäbe, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden, dauerhaft dort verbleiben, wie z.B. PIERCINGS, dürfen eine wöchentliche Nickelfreisetzungsrate von 0,2 μg pro cm2 nicht überschreiten.
DEMNACH SIND GEGENSTÄNDE, DIE NUR "ZEITWEISE" EINGEFÜHRT WERDEN, UND SCHLEIMHÄUTE TANGIEREN, WEIT UNPROBLEMATISCHER ZU BEWERTEN. VOR ALLEM WEIL DEREN ABGABE WEIT UNTER DER FESTGESETZTEN MARKE IST.